Immobilienkompetenz seit 1990

Bewertung von bebauten  und unbebauten Grundstücken

Sie benötigen ein Wertgutachten nach § 194 BauGB für:

  • beim Kauf und Verkauf,um Fehlentscheidungen zu vermeiden
  • bei Ehescheidung
  • bei Vermögensübersicht
  • bei Erbauseinandersetzungen
  • für das Finanzamt zwecks Überprüfung der Steuerbemessungsgrundlage bei Erbschaft und Schenkung
  • zur Ermittlung des Beleihungswertes
  • für die Versicherung zur Vermeidung von Über- und Unterversicherung
  • und bei vielen anderen Angelegenheiten

Die Verkehrswertermittlung von Immobilien ist gesetzlich geregelt. Grundlage bildet der § 194 BauGB und die entsprechenden Verordnungen und Richtlinien. Dabei kommt es nicht nur auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften an, ein Gutachten muss für den Fachmann nachvollziehbar und den Laien verständlich sein.

Baubetreuung

  • Begleitung von Bauvorhaben
  • Ausschreibung und Auswahl der Handwerker
  • Kontrolle der Gewerke
  • Kostenkalkulation

Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbefall

Schimmelpilze sind ein Bestandteil unserer Umwelt. Einige der Schimmelpilzarten, die im Zusammenhang mit Feuchteschäden auftreten, können eine pathogene und toxische Wirkung haben. Mit dem Wissen um die Gesundheitsgefährdung durch Schimmelpilze kann eine Schimmelpilzbefall in Innenräumen aus medizinischer und hygienischer Sicht nicht akzeptiert werden. Wir helfen Ihnen nicht nur bei der Erkennung und Beurteilung des Schimmelbefalls, sondern suchen auch die Ursache für das Schimmelpilzwachstum. Bei Bedarf stellen wir eine fachgerechte Sanierungsplanung und begleiten die Schadensbeseitigung.

 

Erstattung der Gutachterkosten: z.B. bei einem Wasserschaden durch die Versicherung.

"Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Ein vom Gutachter in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Honorar ist al erforderlicher Herstellungsaufwand i.S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten.

BGH Urteil vom 23.01.2007-VIZR67/06